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A neat collection of vintage-style lightbulbs hanging in a cafe in Seoul, South Korea._edi

Aktuell

Unsere Homepage wird aktuell stetig überarbeitet. Falls Sie ein Formular oder sonstige Informationen benötigen, die Sie nicht mehr auf der Homepage finden, melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Lohnanpassungen 2025

Bei der PLK Elektro unter folgendem Link finden Sie die aktuellen Lohnvereinbarungen per 1. Januar 2025 sowie die der Vorjahre:

Sollarbeitszeiten & Feiertage 2025

Hinweis zu den Sollarbeitszeiten: Gemäss AVE GAV Art. 20.1 beläuft sich die effektive jährliche Bruttoarbeitszeit auf 2'080 Stunden. Die mögliche Arbeitszeit im Jahr 2025 beträgt bei 261 Tagen 2'088 Stunden. Da die gemäss GAV Art. 20.1 vorgegebene Jahresbruttoarbeitszeit nicht überschritten werden darf, ist für das Jahr 2025 ein zusätzlicher Tag (8 Stunden) zu bezahlen. Bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen sind die 8 Stunden anteilsmässig zu berücksichtigen. Bei Fragen können Sie sich gerne bei der Geschäftsstelle melden.

VKWB-Quittungsbeleg für Arbeitnehmende

Gemäss Art. 4.1 Anhang 2 GAV Elektro sind die Arbeitgebenden verpflichtet, den vertragsunterstellten Arbeitnehmenden am Ende des Jahres oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Quittung/bzw. Bestätigung über die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge während des Kalenderjahres auszuhändigen. Hierfür kann der folgende Quittungsbeleg verwendet werden:

Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitragspflicht bei kleinen Pensen

Gemäss Art. 11.8 AVE GAV Elektro haben Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich den vollen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag (VKWB) zu entrichten. Folgende Regelung wird bei Mitarbeitenden in kleinen Pensen angewendet:

Wenn Mitarbeitende im Stundenlohn nur jeweils ein paar Stunden arbeiten, dann sind sie nicht beitragspflichtig, sofern die geleisteten Stunden gem. Art. 11.6 GAV keinen vollen Monat ergeben. Wenn sie jedoch im aktuellen Kalenderjahr mit den geleisteten Stunden einen vollen Kalendermonat (174 Stunden) erreichen, dann sind sie gem. GAV beitragspflichtig. Die Beitragspflicht startet ab dem Monat, in dem die 174 Stunden erreicht werden.

Definition Kader laut Art. 3.4.3 lit. b) AVE GAV Elektro

Die Definition für Kader finden Sie im FAQ der Website der Paritätischen Landeskommission (PLK) bei der Frage «Wer ist nicht beitragspflichtig» unter folgendem Link: https://www.plk-elektro.ch/de/haufige-fragen-faq/

Als Kader gelten lediglich Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit lt. Art. 9 ArGV1.

Arbeitssicherheit

Das EKAS-Handbuch liegt weiterhin zur Überarbeitung bei der externen Arbeitsgruppe. Wir haben leider noch keinen Drucktermin erhalten. Die Auslieferung erfolgt nach Erscheinen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die neue Bauarbeitenverordnung seit 01.01.2022 gilt.

 

Die Informationen zur seit dem 01.01.2022 geltenden Bauarbeitenverordnung finden Sie unter:

Gesamtarbeitsvertrag

Der aktuelle Gesamtarbeitsvertrag wird nochmals verlängert.

Alle Informationen dazu finden Sie auf der PLK Elektro Homepage unter:

Weiterbildungsreglement mit Übergangsbestimmungen

Mit Kommissionbeschluss vom 13. Februar 2025 werden die Beträge der Weiterbildungsunterstützung wie folgt festgelegt:

Anspruchsberechtigt auf die erhöhten Unterstützungsbeiträge sind jene Arbeitnehmende, die den Antrag auf Weiterbildungsunterstützung nach dem Stichtag 13. Februar 2025 bei der PK ZSE eingereicht haben. Über weitere Entschädigungen entscheidet die Kommission individuell. Alle weiteren Informationen entnehmen Sie dem Weiterbildungsreglement.

E-TL Elektro-Teamleiter*in

CHF

2'000.00

BPEL Elektroprojektleiter*in Installation und Sicherheit

CHF

3'000.00

HFPEL Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte*in

CHF

5'000.00

Weiterbildungsunterstützungen für Arbeitgebende

Die Kommission hat für alle Arbeitgebenden Unterstützungsbeiträge für Weiterbildungen im Bereich Arbeitssicherheit gesprochen. Insbesondere gilt dies für Nothelferkurse und Arbeitssicherheitskurse am EAZ Horw zum Thema Blitzschutz, Arbeiten unter Spannung, Messen etc. Die Entschädigung gilt für besuchte Kurse im Zeitraum ab 01.01.2024 bis 31.12.2026. Nothelferkurse werden mit CHF 50.00 pro unterstellten Arbeitnehmenden vergütet und EAZ Kurse mit CHF 100.00 pro unterstellten Arbeitnehmenden. Die Anträge können der Einfachheit halber per E-Mail mit den entsprechenden Kursbestätigungen gestellt werden. Für weitere Informationen und Anfragen betreffend die unterstützten Weiterbildungen steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Jahresbericht PK ZSE 2024

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